Berufsvereinigung Filmton e.V.

SATZUNG

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr des Vereines

(1) Der Verein führt den Namen „Berufsvereinigung Filmton e.V.“, kurz „bvft“.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Eberswalde.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

(1) Zweck des Vereines ist
1. die Vertretung der beruflichen und wirtschaftlichen Interessen der an der professionellen Herstellung des Filmtons gestalterisch Tätigen in der Bundesrepublik Deutschland;

2. deren Interessenvertretung gegenüber den Fernsehanstalten, der Filmwirtschaft, den Gewerkschaften und gesetzgebenden Körperschaften;

3. die Wertschätzung des Filmtones bei Sendern, den Produktionsfirmen und in der Öffentlichkeit zu fördern;

4. die Anerkennung der Filmtonschaffenden als Urheber/Leistungsschutzberechtige zu fördern und durchzusetzen, u.a. durch urheberrechtliche und leistungsschutzrechtliche Erlösbeteiligungsregelungen;

5. die Förderung eines solidarischen Umgangs der Filmtonschaffenden untereinander sowie ihrer Gleichbehandlung und Gleichstellung, unabhängig von ethnischer Herkunft, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, Alter oder sexueller Orientierung.

(2) Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen.

(3) Der Verein kann Mitglied anderer Organisationen werden oder mit diesen zusammenarbeiten.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Über den Antrag zum Erwerb der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Die nächste Mitgliederversammlung kann dieser Entscheidung widersprechen und rückwirkend die Aufnahme/Ablehnung bestimmen.

(2) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Der Verein bietet sechs Arten der Mitgliedschaft an: die Vollmitgliedschaft, die eingeschränkte Mitgliedschaft für Studenten und Berufsanfänger sowie Filmtonschaffende im Ruhestand, die Fördermitgliedschaft, die Ehrenmitgliedschaft und die außerordentliche Mitgliedschaft.

(3) Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt ist mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende des Kalenderjahres zulässig. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss kann nur aus einem schwerwiegenden Grund erfolgen. Als schwerwiegende Gründe werden insbesondere der Verstoß gegen die Satzung, den Vereinszweck, grobe Zuwiderhandlung gegen die Vereinsinteressen, verbandsschädigendes Verhalten oder Beitragsrückstand verstanden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand zu rechtfertigen. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich bekannt zu machen und zu begründen. Ein Mitglied kann gegen seinen Ausschluss Berufung auf der nächsten Mitgliederversammlung einlegen; es hat diesen Antrag vierzehn Tage vor der nächsten Mitgliederversammlung zu stellen.

(5) Ehrenmitglied können prinzipiell alle lebenden oder verstorbenen, aktiven oder nicht mehr aktiven Filmtonschaffenden werden oder sein, die sich durch besondere Leistungen im deutschen Filmton und/oder besondere Verdienste um die bvft und/oder ihre Ziele hervorgetan haben. Kandidaten für Ehrenmitgliedschaften können von allen Mitgliedern vorgeschlagen werden. Die Entscheidung über die Ernennung fällt die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder sind beitragsbefreit und nicht stimmberechtigt. Die Ehrenmitgliedschaft bedarf der Zustimmung des/r Kandidat*in.

(6) Außerordentliche Mitglieder können solche natürliche Personen werden, die sich aktiv oder ideell in die Vereinsarbeit einbringen wollen, jedoch keine Filmtonschaffenden sind. Außerordentliche Mitglieder sind beitragsbefreit und nicht stimmberechtigt. Kandidat*innen für die außerordentliche Mitgliedschaft können von allen Mitgliedern vorgeschlagen werden oder eine Mitgliedschaft selbst beantragen. Über den Antrag auf Aufnahme als außerordentliches Mitglied entscheidet der Vorstand.

(7) Eine Mitgliedschaft für Filmtonschaffende im Ruhestand können prinzipiell alle Filmtonschaffenden beantragen, die nicht mehr erwerbstätig sind, unabhängig vom Alter und ob man während der Erwerbstätigkeit bereits Vollmitglied bei der bvft gewesen ist. Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand. Mit-glieder im Ruhestand sind stimmberechtigt. Bereits bestehende Mitglieder können auf Antrag und formlosen Nachweis des Ruhestands in die Mitgliedsart wechseln. Ein Wechsel ist nur mit Wirkung ab Antragstellung möglich

(8) Zum Zwecke der einfacheren Kontaktaufnahme geben Mitglieder dem Verein eine gültige Email-Adresse an. Änderungen dieser Email-Adresse sind dem Verein unverzüglich anzuzeigen.

§ 4 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. Der Vorstand

2. Die Mitgliederversammlung (MV)

§ 5 Der Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern, die ihre Geschäftsverteilung selbst bestimmen. Mitglieder des Vorstandes erhalten für ihre Arbeit keine Vergütung; Aufwandsentschädigungen sind möglich.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für einen von der Mitgliederversammlung festzulegenden Zeitraum mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Bewerber für den Vorstand sind gehalten, sich bis vier Wochen vor der angekündigten Mitgliederversammlung schriftlich gegenüber den Mitgliedern vorzustellen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.

(3) Eine Abwahl des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder kann von jeder MV durch Neuwahl eines anderen Vorstandes oder Vorstandsmitgliedes erfolgen, wenn ein entsprechender Antrag von einem Viertel aller Mitglieder mindestens vier Wochen vorher unter Angabe von Gründen schriftlich gestellt ist.

(4) Nach Ablauf ihrer Amtszeit bzw. Abwahl bleiben die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder solange im Amt, bis ihre Nachfolger/innen gewählt sind.

(5) Tritt der gesamte Vorstand zurück oder wurde der Vorstand insgesamt abgewählt, muss innerhalb von sechs Wochen eine MV zur Neuwahl einberufen werden. Treten einzelne Vorstandsmitglieder zurück, so muß eine MV zur Neuwahl innerhalb von sechs Wochen dann einberufen werden, wenn durch den Rücktritt die Mindestanzahl von 3 Vorstandsmitgliedern im Sinne des § 5 Abs.1 der Satzung unterschritten wird. Andernfalls erfolgt die Neuwahl im Rahmen der turnusgemäßen Neuwahl des Vorstandes.

(6) Der Vorstand ist für die Geschäftsführung und alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen, einschließlich der Einberufung von Online-Mitgliederversammlungen, Aufstellung der Tagesordnungen, 2. Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr. 3. Der Vorstand hat die laufenden Geschäfte des Vereins zu führen und kann eine/n

Geschäftsführer*in einsetzen.

(7) Der Vorstand ist mit einfacher Mehrheit beschlussfähig. Schriftliche Abstimmung ist zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des für die jeweilige Sitzung gewählten Vorsitzenden.

(8) Zwei Vorstandsmitglieder sind vertretungsberechtigt.

(9) Der Vorstand kann Entscheidungen auch mit Hilfe von Online-Abstimmungen treffen. Es gelten die Vorschriften des § 9 der Satzung entsprechend.

§ 6 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: Wahl des Vorstandes, Beschlussfassung über den vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplan, Entgegennahme des Jahresberichts, Entlastung des Vorstandes, Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschlussbeschluss des Vorstands.

(2) In der MV hat jedes Mitglied, das eine volle oder eine eingeschränkte Mitgliedschaft für Studenten und Berufseinsteiger innehat eine Stimme. Mitglieder, die eine eingeschränkte Mitgliedschaft innehaben, dürfen nicht über Änderungen der Satzung abstimmen. Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt.

(3) Die Mitgliederversammlung kann über vom Vorstand oder der Mitgliederversammlung festgelegte Fragen auch als Online-Mitgliederversammlung durchgeführt werden.

§ 7 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Mindestens einmal im Jahr muss eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.

(2) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Eine solche muss einberufen werden, wenn die Einberufung von einem Viertel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich oder in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung ist postalisch oder per Email an alle Mitglieder zu richten. Weitere Anträge zur Tagesordnung sind dem Vorstand vierzehn Tage vor der MV mitzuteilen und in die Tagesordnung aufzunehmen.

(4) Neue Anträge oder Anträge, die über die auf der Tagesordnung befindlichen hinausgehen, können mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder auf die Tagesordnung gesetzt werden. Eine Änderung der Reihenfolge der Tagesordnung kann mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

§ 8 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Ein Mitglied des Vorstandes leitet als Vorsitzender die Mitgliederversammlung.

(2) Abstimmungen finden in der Regel offen statt; auf Antrag werden sie geheim durchgeführt.

(3) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich; die Versammlungsleitung kann Gäste zulassen.

(4) Zu einem Beschluss der Mitgliederversammlung ist die einfache Mehrheit der insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Dabei kann ein Mitglied bis zu fünf nicht anwesende Mitglieder mit schriftlicher Vollmacht vertreten. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(5) Nicht anwesende Mitglieder können ihre Stimme schriftlich oder in Textform bis spätestens zum Ende der Abstimmung gegenüber dem Vorstand abgeben.

(6) Zur Änderung der Satzung und zur Änderung des Zwecks des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(7) Beschlüsse der MV sind zu protokollieren und von der Versammlungsleitung und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

(8) Die Mitgliederversammlung kann bestimmen, dass über von der Mitgliederversammlung festgelegte Fragen in einer Online-Mitgliederversammlung abgestimmt wird.

(9) Die Beschlußfassung der Mitglieder kann außerhalb der Mitgliederversammlung auch schriftlich, telegrafisch, per Telefax, Telefon, Telefonkonferenz Videokonferenz oder E-Mail erfolgen, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen. Außerhalb von Versammlungen gefasste Beschlüsse werden von dem Vorstand in Textform festgestellt; das Feststellungsprotokoll ist allen Mitgliedern mindestens per E-Mail zu übersenden. Die Mitglieder haben hierzu ihre Kontaktdaten dem Verein zur Verfügung zu stellen und über etwaige Änderungen zeitnah zu informieren.

§ 9 Durchführung der Online-Mitgliederversammlung

(1) Die Online-Mitgliederversammlung erfolgt mit Hilfe nur für Mitglieder zugänglicher technischer Hilfsmittel, bspw. elektronischer Wahlsysteme. Die Mitglieder erhalten ihre jeweils nur für die aktuelle Online- Mitgliederversammlung gültigen Legitimationsdaten (inkl. Zugangspasswort) vor Beginn der Online- Mitgliederversammlung per Email. Ausreichend ist dabei die ordnungsgemäße Absendung der Email an die letzte dem Vorstand bekannt gegeben Email-Adresse des jeweiligen Mitglieds. Mitglieder, die über keine Email- Adresse verfügen, erhalten das Zugangswort per Post an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene Adresse. Ausreichend ist die ordnungsgemäße Absendung des Briefes zwei Tage vor der Online-Mitgliederversammlung. Die Mitglieder sind verpflichtet, ihre Legitimationsdaten keinem Dritten zugänglich zu machen und unter Verschluss zu halten.

(2) Nach Anmeldung mit Hilfe der übersandten Legitimationsdaten erhalten die Mitglieder ein nur für die jeweiligen Abstimmungen im Rahmen der Online-Mitgliederversammlung gültiges Wahlpasswort/Wahlschlüssel.

(3) Abstimmungen im Rahmen der Online-Mitgliederversammlung erfolgen unter Nutzung geeigneter technischer Hilfsmittel unter Berücksichtigung aller für die Abstimmung wichtigen Punkte, wie bspw. a) Wortlaut des Antrages über den abstimmt werden soll, b) das Ende des Abstimmungszeitraums, c) sämtliche (Aus-)Wahlmöglichkeiten, einschließlich „Enthaltung“.

(4) Im Falle der Online-Mitgliederversammlung darf die Einladungsfrist gemäß § 7 Abs. 3 auf 2 Wochen verkürzt werden.

(5) Personenbezogene Daten und Abstimmungsergebnisse werden zur Gewährleistung der Anonymität der Stimmenabgabe grundsätzlich getrennt ausgewertet. Eine Ausnahme besteht dann, wenn die Abstimmung als „namentliche“ oder „nicht-anonyme“ Abstimmung gekennzeichnet und angekündigt worden ist.

§ 10 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen bei persönlichem Erscheinen von mehr als der Hälfte der Mitglieder. Sofern die MV nichts anderes beschließt, ist der Vorstand vertretungsberechtigter Liquidator. Die vorstehende Vorschrift gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

(2) Bei der Auflösung ist gleichzeitig über die Verwendung des Vereinsvermögens zu beschließen, welches einem dem Zweck des Vereines dienenden Vorhaben zuzuführen ist.

§ 11 Vereinsvermögen

Das Vereinsvermögen wird gebildet aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden, Zuwendungen von Stiftungen, Zuschüssen aus öffentlichen Haushalten und sonstigen Erlösen.

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