Filmton und Urheberrecht2021-08-20T03:43:17+02:00

DAS FAQ ZUM THEMA FILMTON UND URHEBERRECHT

Sind die Filmtonschaffenden Urheber? – eine Einführung!2021-08-12T10:18:17+02:00

Die Urheber*innen von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke den Schutz des Urhebergesetzes. Werke im Sinne des Gesetzes sind nur persönlich geistige Schöpfungen. Ein Werk im Sinne des Urhebergesetzes muss folgende Kriterien erfüllen: „Schöpfung“, „geistiger Gehalt“, „wahrnehmbare Formgestaltung“ und „Individualität“.
Diese Kriterien waren auch Grundlage in mehreren für die Filmtonschaffenden wichtigen Gerichtsentscheidungen, wie z.B. die „Mischtonmeister“-Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 2002 (BGH I ZR 1/00), die dieser Entscheidung zugrundeliegende Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln (6 U 7/98) sowie die sogenannte „Tonmeister“-Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 1982 (BGH I ZR 114/80).
Entscheidend ist, dass eine wahrnehmbare gestalterische Tätigkeit nicht nur unter Verwendung rein technischer Mittel erfolgt und eine gewisse „Gestaltungshöhe“ erreicht wird.

Was macht den Filmton aus?2021-08-12T10:18:35+02:00

Der Filmton als Ganzes (ohne Musik) schafft ein für das Geschehen im Film wesentliches, eigenständiges Klangbild, das sich aus einer Komposition von Tönen, insbesondere Klängen und Geräuschen zusammensetzt und so eine eigenständige Ebene des Films schafft.
Was folgt also, wenn man die von der Rechtsprechung und Literatur entwickelten Kriterien („Schöpfung“, „geistiger Gehalt“, „wahrnehmbare Formgestaltung“ und „Individualität“) zur Definition des urheberrechtlichen Werkbegriffs auf den Filmton anwendet?
Die Filmtonschaffenden erschaffen durch die Aufnahme, Auswahl, Gestaltung, Erzeugung und Komposition von verschiedenen teils vorhandenen, teils neu erschaffenen Tönen ein (künstliches) Klangbild, das verschiedenste Stimmungen und ein dramaturgisches Verständnis der Handlung bei den Zuschauenden erzeugen und steuern kann. Aufgrund der vielfältigen Gestaltungsmöglichen und Gestaltungsfreiheiten bei der Schaffung des Klangbildes, ist die Schwelle der Individualität/Gestaltungshöhe überschritten.

Wie ist das urheberrechtlich geschützte Werk „Filmton“ also zu definieren?2021-08-12T10:18:55+02:00

Berücksichtigung bei einer solchen Definition kann die üblicherweise für die Musik verwandte Definition finden: „Werke der Musik sind alle persönlichen geistigen Schöpfungen, die sich der Töne als Ausdrucksmittel bedienen“ (Schricker/Loewenheim, Urheberrecht Kommentar).
Die Definition des Filmtons lautet: „Werke des Filmtons sind alle persönlichen geistigen Schöpfungen, die sich Tönen (Klängen, Geräuschen) als Ausdrucksmittel zur Schaffung von authentischen oder künstlichen Klangbildern zum Bewegtbild bedienen“.
Die Filmtonschaffenden sind als Urheber*innen des Filmtons gleichzeitig auch Miturheber*innen am Filmwerk, da sie bei der Herstellung des Filmwerks eine schöpferische Leistung erbringen, die ein zentraler Teil des Films ist.

Bela von Raggamby,
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und Justiziar der bvft

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