GAGEN UND GEHÄLTER

GAGENEMPFEHLUNG FILMTON

Die Gagenempfehlungen stellen Mindestgagen für projektweise beschäftigte Filmtonschaffende dar, gestaffelt nach Art der Produktion und ihrer wirtschaftlichen Bedeutung, dem Genre und der Tätigkeit des/der Filmtonschaffenden. Sie beziehen sich nur auf die Arbeitsleistung und enthalten keine Gerätevermietung oder Studiomiete. Auch die Vergütung für eine Übertragung von Nutzungs- und Verwertungsrechten ist darin nicht enthalten. Die individuellen Gagenvereinbarungen sollen je nach den wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der Filmproduktion, Berufserfahrung und Qualifikation angemessen über der Mindestgage liegen.

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Je nach Arbeitsverhältnis werden die Gagen als Bruttolöhne auf Lohnsteuerkarte oder als Rechnungsgagen ohne Umsatzsteuer dargestellt. Wir empfehlen, keine geringeren Gagen zu akzeptieren!

Die Rechnungsgagen liegen mindestens 30% über den Tariflöhnen für angestellte Filmtonschaffende nach verdi Filmunion (TV FFS zzgl. Gagentabelle TV FFS 2022-2023), um die Tarife nicht durch die kalkulierten Lohnnebenkosten zu unterbieten. Zudem wird so dem erhöhten Kostenaufwand von Selbstständigen und den Einsparungen der Auftraggeber*innen gegenüber einer befristeten Anstellung Rechnung getragen. Zu den Lohnnebenkosten siehe hier.

Auch Berufsanfänger*innen sollten die hier genannten Mindestgagen nicht unterschreiten, denn wer die Verantwortung für eine bestimmte Position übernimmt, muss auch der Position angemessen entlohnt werden, egal wieviel Erfahrung er oder sie mitbringt. Dies gilt für alle Bereiche der Filmtongestaltung und ist für die Settonberufe sowie das Sounddesign im Tarifvertrag festgelegt.

Unsere empfohlenen Gagen werden jährlich gemäß den Steigerungen im Tarifvertrag TV FFS angepasst. So sind die Tarifgagen beispielsweise für Originaltonmeister*innen und –assistent*innen zum 1. April 2023 um jeweils 35€ erhöht worden.

Die Wochengagen beziehen sich auf eine 5-Tage Woche.

Überstunden

Mehrarbeitsstunden von mehr als 10 Arbeitsstunden pro Tag sind seit der Tarifeinigung mit der Produzentenallianz (TV FFS 2018) wie folgt abzurechnen:

Pro Stunde wird 1/10 der Tagesgage zu Grunde gelegt (im Postproduktionsbereich entsprechend 1/8), zzgl. folgender Zuschläge:

  • 25% Lohnzuschlag für Arbeitszeiten in der 11. und 12. Stunde, gemittelt auf die Wochenarbeitszeit
  • 60% Lohnzuschlag für Arbeitszeiten in der 13. Stunde je Tag.
  • 100% Lohnzuschlag für Arbeitszeiten nach der 13. Stunde. Jedoch sind dermaßen überlange Arbeitszeiten nur noch in Ausnahmefällen und mit Zustimmung der Filmschaffenden zulässig! Darüber hinaus dürfen maximal 40% (TV) bzw. 80% (Kinofilm) der Drehtage einer Filmproduktion auf bis zu 13 Stunden am Tag ausgeweitet werden.
  • 25% Zuschlag sind außerdem fällig für Nachtarbeit zwischen 22-6 Uhr, sowie 50% an Sonn- und 100% an Feiertagen. Ausnahmen sind im aktuellen Tarifvertrag beschrieben.
  • Nach einem 13-Stunden-Arbeitstag erhöht sich die folgende Mindest-Ruhezeit von elf auf zwölf Stunden.

Wir empfehlen, die vereinbarten Überstundenzuschläge auch bei selbständiger Tätigkeit zu Grunde zu legen, um auch hier nicht die Tarifgagen von Angestellten zu unterbieten.

Tagesarbeitszeiten von über 10 Stunden für Angestellte von nicht an einen Tarifvertrag gebundenen Auftraggebern verstoßen gegen das Arbeitsschutzgesetz. Auch bei Bindung an einen Tarifvertrag dürfen diese Arbeitsdauern nur unter bestimmten Umständen überschritten werden.

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