ZUR WAHRNEHMUNG DES FILMTONS IM URHEBERRECHTLICHEN SINN

Während die Filmmusik offenkundig die emotionale Ebene im Film gestaltet, bedient der Filmton zunächst „die Realität“, indem er das hörbar macht, was im Bild zu sehen (und nicht zu sehen) ist. Dies ist für die Wahrnehmung und urheberrechtliche Anerkennung des Filmtons Fluch und Segen zugleich.

Fluch, weil der Ton oft als „naturgegeben“ wahrgenommen wird, da dies der Alltagserfahrung entspricht und somit kaum jemand weiß, dass diese Realität immer eine von A bis Z gebaute Filmrealität ist, die durch Fokussierung genau die emotionale Grundebene schafft, die im Sinne der Filmdramaturgie erwünscht ist. Segen ist dies, da die emotionale Wirkung des Filmtons gerade wegen der vermeintlich immer vorhandenen Verknüpfung mit „der Realität“ um so mächtiger ist: ich glaube, was ich höre! Diese Filmrealität kann auch „überreal“ sein, also eine bloße innere Realität der Protagonisten. Filmton ist Teamwork. Urheber am Werk Filmton sind somit alle Filmtonschaffenden – mit unterschiedlichen Gewichtungen.

Christoph Oertel