Berücksichtigung bei einer solchen Definition kann die üblicherweise für die Musik verwandte Definition finden: „Werke der Musik sind alle persönlichen geistigen Schöpfungen, die sich der Töne als Ausdrucksmittel bedienen“ (Schricker/Loewenheim, Urheberrecht Kommentar).
Die Definition des Filmtons lautet: „Werke des Filmtons sind alle persönlichen geistigen Schöpfungen, die sich Tönen (Klängen, Geräuschen) als Ausdrucksmittel zur Schaffung von authentischen oder künstlichen Klangbildern zum Bewegtbild bedienen“.
Die Filmtonschaffenden sind als Urheber*innen des Filmtons gleichzeitig auch Miturheber*innen am Filmwerk, da sie bei der Herstellung des Filmwerks eine schöpferische Leistung erbringen, die ein zentraler Teil des Films ist.

Bela von Raggamby,
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und Justiziar der bvft