Der Filmton als Ganzes (ohne Musik) schafft ein für das Geschehen im Film wesentliches, eigenständiges Klangbild, das sich aus einer Komposition von Tönen, insbesondere Klängen und Geräuschen zusammensetzt und so eine eigenständige Ebene des Films schafft.
Was folgt also, wenn man die von der Rechtsprechung und Literatur entwickelten Kriterien („Schöpfung“, „geistiger Gehalt“, „wahrnehmbare Formgestaltung“ und „Individualität“) zur Definition des urheberrechtlichen Werkbegriffs auf den Filmton anwendet?
Die Filmtonschaffenden erschaffen durch die Aufnahme, Auswahl, Gestaltung, Erzeugung und Komposition von verschiedenen teils vorhandenen, teils neu erschaffenen Tönen ein (künstliches) Klangbild, das verschiedenste Stimmungen und ein dramaturgisches Verständnis der Handlung bei den Zuschauenden erzeugen und steuern kann. Aufgrund der vielfältigen Gestaltungsmöglichen und Gestaltungsfreiheiten bei der Schaffung des Klangbildes, ist die Schwelle der Individualität/Gestaltungshöhe überschritten.