Wenn Einnahmen durch Technikvergütung erzielt werden, bei denen der Einsatz der Technikvergütung im ursächlichen Zusammenhang mit der künstlerischen Leistung steht (also ein Projekt und eine Leistung nur mit Einsatz der Technik erbracht werden kann), dann finden die Gewinngrenzen, welche im weiteren verlauf des FAQ genannt werden, für Einnahmen für „nicht kreative Tätigkeit“ keine Anwendung. In einem solchen Fall handelt es sich bei der Technikvergütung nicht um eine „nicht-kreative Tätigkeit“, sondern um eine „Annextätigkeit“.

Wir empfehlen zusätzlich das KSK-Informationsblatt „Erläuterungen zum Begriff des Arbeitseinkommens“, in dem alle anerkannten Betriebseinnahmen aufgeführt werden, zu denen neben dem Honorar für die künstlerische Tätigkeit u. a. auch Vergütungen für Sachleistungen zählen, sofern sie unmittelbar im Zusammenhang durch eine selbständige künstlerische Tätigkeit erzielt wurden.