Die Urheber*innen von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke den Schutz des Urhebergesetzes. Werke im Sinne des Gesetzes sind nur persönlich geistige Schöpfungen. Ein Werk im Sinne des Urhebergesetzes muss folgende Kriterien erfüllen: „Schöpfung“, „geistiger Gehalt“, „wahrnehmbare Formgestaltung“ und „Individualität“.
Diese Kriterien waren auch Grundlage in mehreren für die Filmtonschaffenden wichtigen Gerichtsentscheidungen, wie z.B. die „Mischtonmeister“-Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 2002 (BGH I ZR 1/00), die dieser Entscheidung zugrundeliegende Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln (6 U 7/98) sowie die sogenannte „Tonmeister“-Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 1982 (BGH I ZR 114/80).
Entscheidend ist, dass eine wahrnehmbare gestalterische Tätigkeit nicht nur unter Verwendung rein technischer Mittel erfolgt und eine gewisse „Gestaltungshöhe“ erreicht wird.