Um seinen Anspruch auf KV und PV bei der KSK zu behalten, muss der folgende Fall zutreffen:
Die Einnahmen aus der anerkannten künstlerischen Tätigkeit (z. B. als Originaltonmeister*in) muss die Einnahmen aus der nicht künstlerischen Tätigkeit (z. B. Equipmentvermietung) finanziell überwiegen. Bspl: Einnahmen künstlerische Tätigkeit: 60K, Einnahmen nicht-künstlerische Tätigkeit: 20K.