Um seinen Anspruch auf RV bei der KSK zu behalten, muss der folgende Fall zutreffen:

Die Einnahmen aus der nicht künstlerischen Tätigkeit (z. B. Equipmentvermietung) dürfen eine jährliche Gesamtsumme von 43.800€ (West) und 42.600€ (Ost) nicht überschreiten.