Kinofilm

Damit eine Ausschüttung fällig wird, muss der Film mehrere Kriterien erfüllen: Der Drehstart darf nicht vor März 2014 gelegen haben und der Film muss im Kino ausgewertet worden sein. Zudem muss die Produktionsfirma den Tarifvertrag für Film- und Fernsehschaffende (TV FFS) anerkennen und anwenden. Nicht zuletzt muss der Film wirtschaftlich erfolgreich sein. Die Kriterien dafür sind im Ergänzungstarifvertrag genau definiert.

Netflixproduktion (Zusatz- und Zweitverwertung)

Zusatzvergütung

Es werden für alle Netflix Produktionen Folgevergütungen ausgeschüttet, die von einer deutschen Produktionsfirma hergestellt wurden und welche die Folgevergütungsschwelle von mind. 10 Mio. Completer (Completer: User, der min. 90% der Spieldauer angeschaut hat) erreicht haben bzw. spätestens nach Ablauf eines Fünfjahreszeitraums anteilig auf Basis der Anzahl der Completer.

Berücksichtigt werden alle Produktionen deren erster Drehtag nach dem Abschlussdatums der GVR  liegt bzw. innerhalb der Laufzeit der GVR, beginnend ab Unterzeichnung der GVR vom 01.01.2020.

Zweitverwertungsvergütung

Es werden für alle Netflix Produktionen eine Zweitverwertungsvergütung ausgeschüttet, in Höhe von 15% der Netto-Zweitverwertungserträge, abzüglich eines Anteils zugunsten der Drehbuchautor*innen.

Netto-Zweitverwertungserträge ergeben sich aus den Brutto-Zweitverwertungserträgen Abzüglich der folgenden Beträge: (a) Vertriebsprovisionspauschale in Höhe von 25%, (b) pauschale Vertriebskosten von 10% und (c) tatsächliche, branchenübliche und nachgewiesene Kosten für die Erstellung einer nicht-deutschsprachigen Untertitelung oder Synchronisation/Voice-Over-Version.