Solange der Tätigkeitsschwerpunkt auf der selbständigem Tätigkeitsausübung bleibt, ist möglich, eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung als Arbeitnehmer*in anzunehmen, z. B. im Rahmen einer projektbedingten Anstellung für ein Film- oder Serienprojekt.
Um den Anspruch auf Kranken- und Pflegeversicherung zu behalten ist ausschlaggebend, dass das Einkommen aus der selbstständigen Tätigkeit höher ist als das Einkommen aus der Beschäftigung als Arbeitnehmer*in.
Um den Anspruch auf Rentenversicherung zu behalten ist ausschlaggebend, dass das monatliche Bruttoarbeitsentgelt die Hälfte der geltenden monatlichen Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (siehe im weiteren verlauf das FAQ) nicht überschreitet.
KSK-Versicherte müssen eine projektbedingte abhängige Beschäftigung der KSK via Formular mitteilen.
Wir empfehlen zusätzlich das KSK-Informationsblatt „Versicherung bei der KSK trotz (Neben-) Job?“