Die Bundesvereinigung Filmton e.V. (bvft) hat eine Stellungnahme zum Diskussionsentwurf des Filmförderungszulagengesetzes (FFZulG) an die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) übermittelt.

Hier kann das komplette Statement eingesehen werden:

Stellungnahme der Berufsvereinigung Filmton zum Diskussionsentwurf des Filmförderungszulagengesetzes

Die Berufsvereinigung Filmton (bvft) begrüßt den Diskussionsentwurf des FFZulG, da er das Potenzial mitbringt, den deutschen Standort international wettbewerbsfähig zu machen und nachhaltig zu verbessern.

Die bvft vertritt neben selbstständigen und auf Produktionsdauer angestellten Filmtonschaffenden ebenso Unternehmer*innen von Postproduktionshäusern, die im Rahmen des FFZulG als Produktionsdienstleister*innen Zugang zu Fördermitteln für Teilwerke erhalten.

Ein Fördertool für die Postproduktion hat bislang auf Bundesebene gefehlt und in dieser Fortentwicklung des Fördergesetzes erkennen wir eine große Chance, das Renommee der deutschen Tonpostproduktionslandschaft im Ausland bedeutsam zu steigern und auszubauen. Tongestaltende und deren kreative Leistungen wie z. B. bei der Produktion „Im Westen nichts Neues“, die für ihre Arbeit international Anerkennung erfahren haben, werden durch eine Teilwerke-Förderung auf dem internationalen Markt noch attraktiver und folglich auch der deutsche Standort für Tonpostproduktion konkurrenzfähig. Hierbei tun sich als neue Märkte besonders die medialen Schwellenländer hervor. Diese Länder bringen zwar Kapazitäten und Ressourcen hervor, die für den Dreh eines Projekts notwendig sind, besitzen jedoch nicht die Expertise für eine professionelle Endfertigung. Somit beobachten wir gerade in den letzten Jahren einen enormen Anstieg der Anfragen aus dem asiatischen, afrikanischen und südamerikanischen Raum an deutschen Tonpostproduktionen.

Mindesthöhen für Teilwerke-Förderung

Der aktuelle Diskussionsentwurf weist jedoch starke Parallelen zu den Richtlinien des DFFF und GMPF auf, die eine Förderung von Großprojekten anvisieren. Die darin vorskizzierten Mindesthöhen wären nur für Projekte zu erreichen, die die Herstellung von VFX beinhalten. Die Gewerke Ton-, Schnitt- und Bildpostproduktion könnten de facto nicht partizipieren.

In der Einleitung des Diskussionsentwurfes für das FFZulG betonen Sie, dass ebenso „kleine und mittlere Produktionen“ Zugang zur Förderung erhalten sollen. Um diesem Anspruch gerecht zu werden, bedarf es Anpassungen, die wir im weiteren Verlauf näher erläutern.

Angemessene Beschäftigungsbedingungen

Zudem möchten wir auf den fehlenden Kalkulationsrealismus bei Produktionshäusern hinweisen, der sich in den vergangenen zwei Jahrzehnten verfestigt und zur Folge hat, dass Honorare von Tonschaffenden (aber auch anderen Filmschaffenden in der Postproduktion) stetig gedrückt werden. Eine Teilwerke-Förderung darf diesen Schiefstand nicht verstärken. Daher bedarf es einer Regulierung im FFZulG für angemessene Beschäftigungsbedingungen analog zu § 80 des Referentenentwurfs des Filmfördergesetzes (FFG-REF-E), der eine Verbindlichkeit von Tarifabschlüssen vorsieht sowie eine Verpflichtung zur Sicherung der Altersvorsorge und Ausnahmen davon nur nach kritischer Prüfung vorher definierter Kriterien zulässt. Eine detaillierte Erläuterung finden Sie im weiteren Verlauf des Schreibens.

§ 1 Begriffsbestimmungen

(7) Mindestdauer eines programmfüllenden Filmvorhabens

Um den Gesetzesbeschluss zukunftssicher zu machen, sollten die Minutenanforderungen nach unten korrigiert werden, da sich die Rahmenbedingungen hinsichtlich des Minutenumfangs bei den Streamingplattformen und Serienproduzent*innen in den letzten Jahren deutlich nach unten entwickelt haben. Die bvft schlägt folgende Minuten pro Staffel vor:
– Fiktionale/animierte Serien mind. 120 Minuten pro Staffel

§ 3 Begünstigte Filmvorhaben

(2) Mindesthöhen

Die Mindesthöhen der „Deutschen Produktionskosten“ sowie der „Gesamtproduktionskosten“ müssen gesenkt werden, um dem Vorhaben Rechnung zu tragen, dass insbesondere auch kleine und mittlere Produktionen Förderung erhalten, wie es unter „B. Lösung“ im Diskussionsentwurf heißt.

Wir möchten explizit betonen, dass wir einen Standortnachteil gegenüber anderen europäischen Ländern, die ein Tax Incentive anbieten, erfahren, wenn die Mindesthöhen nicht gesenkt werden.

Eine Orientierung für angemessene Mindesthöhen bietet das österreichische Filminstitut. Dem folgend schlagen wir folgende Mindesthöhen für eine Förderung von Teilwerken vor:
– Spielfilme: 150.000 €
– Animationsfilme und animierte Filme: 150.000 €
– Dokumentarfilme: 80.000 €
– Fiktionale Serien: analog zum Spielfilm pro Minute 1.666 €
– Dokumentarische Serien: analog zum Dokumentarfilm pro Minute: 888 €

(3) Begünstigte Filmvorhaben

1. Mindestanteile

In diesem Sinne sollten ebenso die Mindestanteile von deutschen Produktionskosten an Gesamtproduktionskosten überdacht werden:

Für die Förderung von Teilwerken schlagen wir folgende Mindestanteile vor:
– Spielfilme: 3 Mio. €
– Animationsfilme und animierte Filme: 4 Mio. €
– Fiktionale Serien: analog zum Spielfilm pro Minute 3.333 €
– Dokumentarfilme: 800.000 €
– Dokumentarische Serien: analog zum Dokumentarfilm pro Minute: 8.888 €

Ökologische Nachhaltigkeit

Eine Regulierung für ökologische Nachhaltigkeit ist nicht ausreichend.

Angemessene Vergütung

Analog zu § 80 des Referentenentwurfs des Filmfördergesetzes (FFG-REF-E) bedarf es einer Regulierung, dass die Vergütung des in den Dienstleistungsunternehmen tätigen Personals tarifvertraglich erfolgt. Für Urheber*innen muss die Vergütung nach Gemeinsamen Vergütungsregeln erfolgen. In Ermangelung solcher bzw. für alle selbstständig Tätigen muss die Vergütung nach mindestens Tarifverträgen vergleichbaren Bedingungen erfolgen. Eine Vergütung nach Tarifvertrag ist dabei so zu verstehen, dass der aktuelle Tarifvertrag in seiner Gesamtheit Anwendung findet.

Betriebliche Altersvorsorge

Ebenso analog zu § 80 Abs. 2 des FFG-REF-E bedarf es einer Verpflichtung zur Sicherung der Altersvorsorge. Wir möchten dabei darauf hinweisen, dass die aktuelle Formulierung im FFG-REF-E einer Schärfung und Ausweitung auf selbständig Beschäftigte sowie einer Konkretisierung in der Formulierung bedarf, dass es sich um ein ergänzendes Angebot einer betrieblichen Altersvorsorge handeln muss.

Kalkulationsrealismus

Da in § 80 Abs. 3 FFG-REF-E Ausnahmen ermöglicht werden sollen, möchten wir auch zu diesem Punkt Stellung beziehen. Um der Komplexität der unterschiedlichen Produktionstypen und Herstellungsweisen gerecht zu werden und notwendige Mindestbedingungen nicht zu unterlaufen, empfiehlt die bvft die Erarbeitung und Niederlegung von Kriterien für die Ausnahmeregelungen im Einzelfall in einer Richtlinie.

Diese Richtlinie soll einerseits folgende Grundbedingung beinhalten: Einen „Realitätscheck“ nach dem Vorbild der MFG-Filmförderung, bei der alle Anträge von einer erfahrenen Herstellungsleitung auf Kalkulationsrealismus bezüglich Sozialer Mindeststandards geprüft werden. Ziel ist es an dieser Stelle, dass eine bestimmte – zu definierende – Budget-Grenze auch innerhalb der Ausnahme nicht unterschritten werden darf.

Darüber hinaus sollen zweitens in einer Richtlinie Anhaltspunkte und Marker gelistet werden, die eine Ausnahme begründen könnten, um sicherzustellen, dass Ausnahmen Einzelfälle bleiben und nicht zur Regel für ganze Bereiche werden können. Konkrete Vorschläge dafür sollten gemeinsam mit allen Branchenvertreter*innen erarbeitet werden.

Berufsvereinigung Filmton e.V.
Brunoldstraße 26, 16225 Eberswalde
www.bvft.de, info@bvft.de

Die vollständige Stellungnahme steht außerdem hier zum Download bereit.