Aus dem BFV-Newsletter stammt der folgende Text zu den Details des neuen Tarifvertrags:

Der neue Tarifvertrag für auf Produktionsdauer befristet beschäftigte Film und Fernsehschaffende ist seit dem 1. Januar 2010 in Kraft getreten. In der letzten Ausgabe des BFV-Newsletters 12/2009 haben wir die wichtigsten Neuregelungen zusammengefasst und vorgestellt. Jetzt liegt der der neue Tarifvertrag für die Film- und Fernsehschaffenden FFS auch in gedruckter Fassung vor und kann von allen Mitgliedern abgefordert werden. Ebenfalls können ab sofort alle Mitglieder sich wieder einen aktuellen Zeitkonten- und Gagenrechner von connexx.avzuschicken lassen. Nichtmitglieder erhalten den Rechner nur gegen Vorkasse von € 13,50, bitte bei mail@connexx-av.de anfordern. Die Filmschaffenden im BundesFilmVerband BFV in ver.di haben für ihre Kolleginnen und Kollegen in der Branche die bislang wichtigsten Fragen zusammengetragen und ausführlich beantwortet. Daraus geht noch einmal deutlich hervor, wie wichtig die Fixierung einer tariflichen Arbeitszeitbegrenzung und der Aufzeichnungspflicht durch die Produktion für den Schutz der Filmschaffenden ist. Alle Filmschaffenden sind aufgefordert aktiv an der Durchsetzung der Tarifregelung mit zu arbeiten und alle Verstöße in den Produktionen umgehend zu melden. Schritt für Schritt kann es so gelingen, die Arbeits- und Leistungsbedingungen zu verbessern.

Beispiel aus den FAQs:Muss ich jetzt jeden Tag 13 Stunden arbeiten?Nein! Die Regelung der Arbeitszeitbegrenzung muss zunächst einmal als Schutzregelung für Filmschaffende gesehen werden, da in der Vergangenheit häufig 14 Stunden und mehr gearbeitet wurden. Das muss eingeschränkt werden und ist Ziel dieser Regelung. Zukünftig ist bereits die Drehzeit so zu planen und rechtzeitig zu beenden, damit für jeden am Drehort die Höchstarbeitszeit von maximal 13 Stunden eingehalten werden kann. Hier sind alle in der Pflicht, vom Produzenten, über die Produktionsleitung bis zum Regisseur und Kameramann, darauf zu achten, dass 13 Stunden als Maximalarbeitszeit nicht überschritten werden. Für die Inanspruchnahme der Höchstarbeitszeit von 13 Stunden sind mehrere entscheidende Voraussetzungen von der Produktion zu erfüllen:

  1. Es ist die Zustimmung der einzelnen Filmschaffenden, sofern diese bereits 12 Stunden gearbeitet haben, einzuholen (siehe Tarifziffer 5.4.1.)!
  2. Wenn länger als 10 Stunden am Tag gearbeitet werden, müssen in die Gesamtarbeitszeit auch Zeiten von Arbeitsbereitschaft fallen. Mindestens drei Stunden Arbeitsbereitschaft müssen in die Höchstarbeitszeit von 13 Stunden fallen (siehe Tarifziffer 5.4.0.)!
  3. Die Mehrarbeitsstunden (ab der 11. Stunde pro Tag) sind schriftlich fortlaufend und gesondert unter Ausweis der geleisteten Tagesarbeitszeit zu erfassen und mit Zuschlägen zu bezahlen (siehe Tarifziffer 5.4.2. und 5.4.2.2. sowie 5.4.3. ff.)!
  4. Für die Erfassung und Bezahlung von Mehrarbeit und die Zuschläge ist ein Zeitkonto zu führen, es sei denn Filmschaffende können eine unmittelbare Anschlussbeschäftigung nachweisen (siehe Tarifziffer 5.4.2.1.)!
  5. Bei der Verlängerung der Arbeitszeit auf über 12 Stunden verlängert sich auch die zu gewährende Pause auf insgesamt eine Stunde (siehe Tarifziffer 5.8.2.)

Nur wenn alle Voraussetzungen erfüllt werden, darf die Höchstarbeitszeit in Anspruch genommen werden bzw. überhaupt länger als 10 Stunden pro Tag gearbeitet werden. Wenn also in Zukunft Produktionsfirmen weiterhin Probleme bei der Zeitkontenregelung, bei Mehrarbeits- und Zuschlagsbezahlung machen, müssen sie mit regelmäßigen Kontrollen rechnen.Link zu den FAQsLink zum Volltext