ANMELDEVERFAHREN FÜR DRAHTLOSE MIKROFONE
Teilweise sind die hier gebotenen Informationen überholt. Dennoch geben sie die Schwierigkeiten bei der Einführung und Umstellung zur “Digitalen Dividende” sehr informativ wieder
Mit dem seit 2018 aufgenommenen LTE-Betrieb im Bereich 694-862 MHz müssen die bisherigen Frequenznutzer*innen in andere Funkfrequenzbereiche ausweichen. Der UHF-Bereich 470-694 MHz ist besonders geeignet, doch gibt es hier keine „Allgemeinverfügung“ (anmeldefreier Betrieb), um eine Überfüllung mit zu vielen Hobbynutzer*innen zu vermeiden. Stattdessen bedarf es einer individuellen Zuteilung von Frequenzen durch die Bundesnetzagentur.
Das Zuteilungsverfahren wurde Anfang 2010 neu geregelt, sodass nun professionelle Anwender*innen Frequenzen im Bereich 470-694 MHz beantragen können. Davon ausgenommen sind die Frequenzen 608-614 Mhz, die für radioastronomische Zwecke bundesweit frei bleiben müssen. Die vormalige Spektrumsaufteilung in rundfunkähnliche und anderweitige Anwendungen wurde 2014 aufgehoben.
Der Bereich 174–223 MHz kann ebenfalls nach Einzelzuteilung durch professionelle (gewerbliche) Anwender*innen drahtloser Technik genutzt werden. Allerdings können hier Störungen auftreten durch Computer, Computer-Netzwerke, Energiesparlampen, Schaltnetzteile und Geräte mit DSPs (Digital Sound Prozessoren).
Relativ neu ist, dass die Frequenzzuteilungen nicht mehr ortsgebunden sein müssen, sondern bei Bedarf auch bundesweit für mobilen Einsatz beantragt werden können. Die BNetzA hat zudem ihr Gebührenmodell anwendungsfreundlicher gestaltet:
- Funk-Festinstallationen zahlen einmalig 130 € für die Anmeldung von mehreren nutzbaren Frequenzen, unabhängig von der Anzahl der Funkstrecken, befristet auf 10 Jahre. Pro Jahr wird darüber hinaus eine „TKG-Umlage“ von ca. 10 Euro pro Funksender fällig.
- Für Tourneen (Konzerte, Zirkus) wird es eine spezielle Tourneezuteilung geben, die sich auf die vorab angemeldeten Orte beschränkt und für die nur ein Teil der Anmeldegebühr von 130 €, je nach Tourneedauer, fällig wird.
- Mobile Funkstrecken zahlen ebenfalls einmalig 130 € für die Anmeldung von mehreren Frequenzen, die bundesweit 10 Jahre lang nutzbar sind. Auch hier wird eine Umlage von ca. 10€ pro Sender und Jahr fällig. Natürlich werden die mobilen Frequenzen mehrfach vergeben werden müssen, um den Bedarf zu decken. Deshalb werden den Anmelder*innen mehr Frequenzen zugeteilt, als er/sie Funkstrecken besitzt, um im Bedarfsfall (Pressekonferenz, Medienevent) ausweichen zu können.
- Großveranstaltungen mit sehr vielen Funkstrecken werden wie gehabt über Kurzzeitzuteilungen geregelt.
Antragsformular 225 auf Frequenzzuteilung zum nichtöffentlichen mobilen Landfunk (nömL), Stand 12/15
Der ausgefüllte Antrag wird von den zuständigen Außenstellen der BNetzA bearbeitet.
Ausfüllhinweise zur Anlage A des Antrages
- Punkt 2) Hier bietet sich ein Eintrag mehrerer Frequenzen im intermodulationsfreien Kanalraster des Herstellers an. Pro Funksender werden 3-5 unterschiedliche Frequenzen als angemessen akzeptiert. Nach Informationen unserer Mitglieder soll es neuerdings auch möglich sein, den gesamten Schaltbereich des eigenen Senders zu beantragen!
- Punkt 3) Die maximal zulässige ausgestrahlte Sendeleistung (ERP) beträgt in Deutschland 50 mW.
- Punkt 4) z.B.: „Für den professionellen, mobilen drahtlosen Einsatz von Mikrofonleitungen und ähnlicher Anwendungen“.
- Punkt 5) Einsatzort für EB- und Filmtongeräte bei Bedarf: „bundesweit mobil“, innerhalb UND außerhalb von Gebäuden. Evtl. Nachweis in Form von Dreh-Dispos an unterschiedlichen Orten beilegen.
- Punkt 6) Kanalbandbreite (doppelter Spitzenhub + Sicherheitsabstand) nach Angaben des Herstellers. Max. 200kHz erlaubt. Sendeart ist bei analogen Funkstrecken (incl. Lectrosonics DigitalHybrid) meist Frequenzmodulation („F3E“). Rein digitale Funkstrecken (z.B. Zaxcom) müssen durch „andere“ Sendeart individuell spezifiziert werden.
- Punkt 7) Betriebsart „einseitig“
Bitte beachten: Ein Antrag auf Frequenzzuteilung sollte VOR einer Investition in Geräte gestellt werden und genehmigt worden sein. Die BNetzA hat durchaus die Möglichkeit, beantragte Frequenzen abzulehnen!
Achtung! Der Bereich 694-790 MHz ist derzeit in der Phase der Umwidmung an den Mobilfunk. Von Investitionen in diesem Frequenzbereich raten wir ab! Bereits bestehende Funkstrecken sollten dennoch angemeldet werden, um den Bedarf kenntlich zu machen und künftige Entschädingsansprüche zu sichern.
