DAS FAQ ZUR PENSIONSKASSE RUNDFUNK
Das FAQ zur Pensionskasse-Rundfunk (PKR) richtet sich an alle Filmtonschaffende, die für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk tätig sind, und bereits Mitglied bei der PKR sind oder eine Mitgliedschaft anstreben, um eine betriebliche Altersvorsorge aufzubauen.
Weitere Fragen über das FAQ hinaus können direkt an die PKR gerichtet werden:
mail@pkr.de
www.pensionskasse-rundfunk.de/faq
PKR-Infoline für Mitglieder und Interessierte +49 69 155-4100
PKR-Infoline für Leistungsempfängerinnen und- empfänger +49 69 155-8100
In der PKR kann Mitglied werden, wer als freie*r Mitarbeiter*in in einer befristeten Festanstellung oder selbständig auf Rechnung direkt oder indirekt für öffentlich-rechtliche Rundfunksender, fiktionale Netflix-Produktionen oder eines der rund 500 Produktionsunternehmen arbeitet. Die Art der Tätigkeit spielt dabei keine Rolle.
Das jährliche Mindesthonorar bzw. der jährliche Jahresumsatz aus Produktionen für öffentlich-rechtliche Sender (direkt oder indirekt) oder für eine fiktionale Netflix-Produktion sollte mindestens 5.000 € brutto betragen. Dabei ist es egal, ob das Bruttohonorar sozialversicherungspflichtig oder als freie*r Filmschaffende*r erzielt wird.
Indirekte Produktionen sind Produktionen die von den öffentlich-rechtlichen Sendern und/oder Netflix bei Produktionsunternehmen in Auftrag gegeben werden.
Ja. Zweck der Mitgliedschaft ist, eine Altersvorsorge mit Zuschuss seitens der Arbeit-/Auftraggebenden aufzubauen. Die Einzahlungen bzw. Beiträge fallen allerdings nur an, wenn auch Honorare erzielt werden. Außerdem ist es jederzeit möglich, von der aktiven in die passive, sprich beitragsfreien Mitgliedschaft zu wechseln.
Der jährliche Mindestbeitrag beträgt 490 €. Dieser Betrag sollte eingezahlt werden, auch wenn in diesem Jahr keine Einnahmen für eine Produktion für einen öffentlich-rechtlichen Sender oder für eine fiktionale Netflix-Produktion erfolgt sind. Er entspricht in etwa den Beiträgen, die aus dem oben genannten Jahreseinkommen in Höhe von 5.000 € generiert werden würden. Dieser Beitrag erhöht die eigenen Rentenansprüche, es handelt sich nicht um eine Mitgliedsgebühr.
Diesen Mindestbeitrag musst du auch entrichten, wenn du keine oder sehr wenig Honorar in einem Jahr erzielst.
Alternativ kannst du in die passive Mitgliedschaft wechseln und dich beitragsfrei stellen lassen. Ein entsprechendes Formular steht auf der PKR-Website im Downloadbereich pkr.de/download unter Formulare, Anträge und Vorlagen zur Verfügung.
Die Arbeitgebenden unterstützen die PKR-Vorsorge je nach Sozialversicherungsstatus mit einem Zuschuss von 4 % oder 7 % des Honorars. Wenn du gesetzlich rentenversichert oder Mitglied in der Künstlersozialkasse bist, legen Auftraggebende 4 % als Zuschuss obendrauf.
Grundsätzlich kannst du wählen, ob du 4 % oder 7 % deines Honorars in die PKR-Vorsorge investierst.
Die Festlegung auf den Beitragssatz ist nicht in Stein gemeißelt. Auch hier gilt: Die PKR ist flexibel. Ein Wechsel der Beitragshöhe von 4 % zu 7 % oder vice versa ist durchaus möglich. Bitte bedenke, dass jeder Wechsel mit Verwaltungsaufwand bei der PKR verbunden ist.
Ja. Die Beiträge sind nach individuellen Voraussetzungen (Beschäftigungsverhältnis – befristet angestellt, frei – und Auszahlungsart) in der Ansparphase (vorgelagert) bzw. in der Leistungsphase (nachgelagert) zu versteuern. Ob vor- oder nachgelagert besteuert wird, lässt sich nicht persönlich entscheiden, sondern hängt vom Beschäftigungsverhältnis ab.
Wenn du eine Rechnung stellst, werden die Beiträge in der Ansparphase besteuert. Auf der Website der PKR findest du im Downloadbereich unter Formulare, Anträge und Vorlagen ein Beispiel, wie du solch eine Rechnung stellst. pkr.de/download.
Auf der Rechnung muss die PKR-Mitgliedsnummer vermerkt sein, ebenso die Steuernummer sowie die USt-ldNr. Zudem ist es sinnvoll, den (Arbeits-)Titel der Produktion und den beauftragenden Sender zu nennen. Dadurch machst du es dem Produktions-/Subunternehmen einfacher, die Rechnung zuzuordnen.
Eine Vorlage zur Erstellung einer Rechnung findest du auf der Website der PKR unter pkr.de/download im Bereich Formulare, Anträge und Vorlagen.
Bei Kino-Koproduktionen sind PKR-Zuschüsse nicht verpflichtend. Selbstverständlich steht es jeder/jedem Produzent*in frei, PKR-Beiträge für die Filmschaffenden abzuführen. Sie bekommen sie allerdings nicht von den Sendern erstattet. Kläre vorab, ob das Produktionsunternehmen die PKR-Beiträge erstattet.
Zunächst solltest du klären, ob das auftraggebende Produktionsunternehmen PKR-Anstaltsmitglied ist. Wenn dem so ist, gibst du bei deiner Rechnungstellung die PKR-Beiträge an. Das Subunternehmen bekommt die PKR-Beiträge (deine und die vom Auftraggebenden) vollständig erstattet.
Sollte das auftraggebende Produktionsunternehmen kein PKR-Mitglied sein, ist die Erstattung freiwillig. Kläre vorab, ob das Produktionsunternehmen die PKR-Beiträge erstattet.
Filmtonschaffende, die befristet beschäftigt sind, müssen lediglich bei Vertragsunterzeichnung bzw. vor Beginn der Beschäftigung dem Produktionsunternehmen/der Rundfunkanstalt mitteilen, dass Sie PKR-Mitglied sind und die PKR-Mitgliedsnummer mitteilen. Die Abführung der Beiträge – Eigen- und Auftraggebendenbeiträge – erfolgt dann automatisch über die jeweiligen Auftraggebenden. Du musst nichts weiter unternehmen.
Einmal im Jahr schickt dir die PKR eine Bescheinigung über die im Vorjahr eingezahlten Beiträge zu. Damit kannst du kontrollieren, ob auch alle Beiträge abgeführt wurden.
Auf der Website der PKR sind unter pkr.de/produktionsunternehmen alle Produktionsfirmen gelistet. Bei diesen Unternehmen kannst du sicher sein, dass sie bei Produktionen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk oder für Netflix die PKR-Beiträge zahlen.
