FAQ KSK2023-10-28T19:00:54+02:00

DAS FAQ ZUR KÜNSTLERSOZIALKASSE

Das FAQ zur Künstlersozialkasse (KSK) richtet sich an alle Filmtonschaffenden, die bei der KSK gemeldet sind und Einnahmen aus nicht kreativer Tätigkeit erzielen. Es fasst alle relevanten Informationen zur Meldung von Einnahmen aus nicht kreativer Tätigkeit sowie zum Prüfungsverfahren der KSK zusammen.

Weitere Fragen an die KSK können direkt an die KSK gerichtet werden:

auskunft@kuenstlersozialkasse.de
abgabe@kuenstlersozialkasse.de
www.kuenstlersozialkasse.de
Telefon: 04421-9289000

Unter welchen Umständen gelten Einnahmen aus der Vergütung von Tonequipment und Tonschnittplätzen nicht als „Einnahmen aus nicht-kreativer Tätigkeit“?2023-11-21T18:14:44+01:00

Wenn Einnahmen durch Technikvergütung erzielt werden, bei denen der Einsatz der Technikvergütung im ursächlichen Zusammenhang mit der künstlerischen Leistung steht (also ein Projekt und eine Leistung nur mit Einsatz der Technik erbracht werden kann), dann finden die Gewinngrenzen, welche im weiteren verlauf des FAQ genannt werden, für Einnahmen für „nicht kreative Tätigkeit“ keine Anwendung. In einem solchen Fall handelt es sich bei der Technikvergütung nicht um eine „nicht-kreative Tätigkeit“, sondern um eine „Annextätigkeit“.

Wir empfehlen zusätzlich das KSK-Informationsblatt „Erläuterungen zum Begriff des Arbeitseinkommens“, in dem alle anerkannten Betriebseinnahmen aufgeführt werden, zu denen neben dem Honorar für die künstlerische Tätigkeit u. a. auch Vergütungen für Sachleistungen zählen, sofern sie unmittelbar im Zusammenhang durch eine selbständige künstlerische Tätigkeit erzielt wurden.

Besteht trotz Selbstständigkeit die Möglichkeit, ein Projekt im Rahmen einer projektbedingten abhängigen Beschäftigung auszuführen und die Mitgliedschaft bzw. den Versicherungsanspruch zu behalten?2023-11-21T18:16:24+01:00

Solange der Tätigkeitsschwerpunkt auf der selbständigem Tätigkeitsausübung bleibt, ist möglich, eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung als Arbeitnehmer*in anzunehmen, z. B. im Rahmen einer projektbedingten Anstellung für ein Film- oder Serienprojekt.

Um den Anspruch auf Kranken- und Pflegeversicherung zu behalten ist ausschlaggebend, dass das Einkommen aus der selbstständigen Tätigkeit höher ist als das Einkommen aus der Beschäftigung als Arbeitnehmer*in.

Um den Anspruch auf Rentenversicherung zu behalten ist ausschlaggebend, dass das monatliche Bruttoarbeitsentgelt die Hälfte der geltenden monatlichen Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (siehe im weiteren verlauf das FAQ) nicht überschreitet.

KSK-Versicherte müssen eine projektbedingte abhängige Beschäftigung der KSK via Formular mitteilen.

Wir empfehlen zusätzlich das KSK-Informationsblatt „Versicherung bei der KSK trotz (Neben-) Job?“

In welchem Fall ist ein Prüfungsverfahren durch die KSK notwendig?2023-10-28T17:17:59+02:00

Nicht künstlerische Tätigkeiten können von der KSK nur anerkannt werden, wenn die Einnahmen daraus pro Jahr nicht höher als 6.240 € sind.

Die Vermietung von Equipment ist beispielsweise eine nicht kreative Tätigkeit. Sollten die Einnahmen aus Equipmentvermietung höher als 6.240 € pro Jahr sein, führt die KSK ein Prüfungsverfahren durch, zur Feststellung, ob man seinen Anspruch auf Krankenversicherung (KV), Pflegeversicherung (PV) und Rentenversicherung (RV) bei der KSK behalten kann.

In welchem Fall behalte ich meinen Anspruch auf Kranken- und Pflegeversicherung bei der KSK?2023-10-28T17:15:10+02:00

Um seinen Anspruch auf KV und PV bei der KSK zu behalten, muss der folgende Fall zutreffen:

Die Einnahmen aus der anerkannten künstlerischen Tätigkeit (z. B. als Originaltonmeister*in) muss die Einnahmen aus der nicht künstlerischen Tätigkeit (z. B. Equipmentvermietung) finanziell überwiegen. Bspl: Einnahmen künstlerische Tätigkeit: 60K, Einnahmen nicht-künstlerische Tätigkeit: 20K.

In welchem Fall behalte ich meinen Anspruch auf gesetzliche Rentenversicherung bei der KSK?2023-10-28T17:15:59+02:00

Um seinen Anspruch auf RV bei der KSK zu behalten, muss der folgende Fall zutreffen:

Die Einnahmen aus der nicht künstlerischen Tätigkeit (z. B. Equipmentvermietung) dürfen eine jährliche Gesamtsumme von 43.800€ (West) und 42.600€ (Ost) nicht überschreiten.

Einreichung einer Änderungsmitteilung2023-10-28T17:17:05+02:00

Sollten Einnahmen aus nicht künstlerischer Tätigkeit erzielt werden und sollten diese höher als 6.240 € pro Jahr sein und wurde ein entsprechendes Prüfungsverfahren noch nicht durchgeführt, so kann dieses auf eigene Initiative begonnen werden. Dafür muss eine Änderungsmitteilung an die KSK übermittelt werden. Die dafür notwendigen Vordrucke können bei der KSK angefragt werden:

auskunft@kuenstlersozialkasse.de

abgabe@kuenstlersozialkasse.de

www.kuenstlersozialkasse.de

Telefon: 04421-9289000

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