Kurz vor der Sommerpause 2012 hat der Bundestag noch die Gesetzesnovelle zum Sozialgesetzbuch III beschlossen. Nun gilt für weitere 2 ½ Jahre: auch bei 6 Monaten Anwartschaftszeit, also sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung, in zwei Jahren Rahmenfrist ist der Bezug von Alg möglich. Die reguläre Anwartschaftszeit von 12 Monate ist für viele kurzzeitig Beschäftigte kaum zu erreichen. Allerdings gelten Einschränkungen zur Dauer der Arbeitsverhältnisse und zum erzielten Einkommen aus den zurückgelegten Arbeitsverhältnissen, die es wohl vielen professionellen Kurzzeit-Beschäftigten in den Kultur- und Medien-Branchen weiterhin schwer macht Alg erfolgreich zu beantragen.
Befristung
Die in der Rahmenfrist zurückgelegten Beschäftigungstage müssen sich überwiegend aus arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungen ergeben, die auf nicht mehr als zehn Wochen im Voraus durch Arbeitsvertrag zeit- oder zweckbefristet sind. Das bedeutet, für die Mindestanwartschaft kann ausreichen, wenn zwei Beschäftigungen bis zu zehn Wochen und eine Beschäftigung, die länger als zehn Wochen dauerte, zusammen dann die verkürzte Anwartschaft von 6 Monaten (25 Wochen) ergeben.
Verdienstgrenze
Die im Zeitraum von zwölf Monaten vor Antragstellung erarbeiteten Einkommen aus arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung darf 31.500 EURO nicht überschreiten, Dieser Betrag ist als sogenannte Bezugsgrenze (West) als statistischer Durchschnittsverdienst aller ArbeitnehmerInnen im Sozialgesetzbuch festgelegt und wird jährlich angepasst.
Anspruchsdauer
Es gibt eine verkürzte Anwartschaftszeit mit jeweils abgestufter Anspruchsdauer:
6 Monate Anwartschaft führen zu 3 Monaten Anspruch auf Alg I
8 Monate Anwartschaft führen zu 4 Monaten Anspruch auf Alg I
10 Monate Anwartschaft führen zu 5 Monaten Anspruch auf Alg I
Die reguläre Anwartschaft von 12 Monaten führt zu einem Anspruch von 6 Monaten Alg I und ist dann auch nicht mehr an die Bedingung zur Befristung und Verdienstgrenze geknüpft.
Das Gesetz über die derartig verkürzte Anwartschaftszeit und abgestufte Anspruchsdauer ist bis zum 31. Dezember 2014 befristet.