Die Ansprüche für Urheber*innen „auf eine weitere angemessene Beteiligung“ gehen auf die Urheberrechtsreform aus dem Jahr 2002 zurück. Die GVR trägt dieser Rechtsnovellierung Rechnung.

Gesetzesgrundlage für die GVR sind der § 32a Urheberrechtsgesetz (UrhG) (Weitere Beteiligung der Urheber*in), die damit zusammenhängenden Auskunftsansprüche gemäß §32e Abs. 1 in Verbindung mit § 32d Abs. 2 Nr. 2 UrhG sowie Artikel 18, 19 und 20 der Digital Single Market Copyright Directive- Richtlinie (DSM-RL) (Regeln zur angemessenen Vergütung).