Der TV bAV gilt nicht
- bei Werbe-, Entertainment- und Dokumentarfilmproduktionen.
- bei Beschäftigungen mit einer Dauer von mehr als sechs Monaten.
- bei Tätigkeiten auf Rechnungsbasis.
Wichtig: Auch wenn der Tarifvertrag nicht greift, kann unter bestimmten Voraussetzungen bei Produktionen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk ein Anspruch auf Beiträge zur Altersvorsorge bestehen. Grundlage dafür sind die Satzung und Versicherungsbedingungen (AVB) der PKR.