Filmschaffende, die auf Rechnungsbasis tätig sind, können unter bestimmten Voraussetzungen Beiträge zur PKR zahlen. Grundlage dafür sind auch hier die Satzung und AVB der PKR. Ein Anspruch besteht, wenn Filmschaffende Mitglied der PKR sind und im Rahmen von Produktionen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk für Anstaltsmitglieder arbeiten.

Filmschaffende, die auf Rechnungsbasis tätig sind und weder gesetzlich rentenversichert noch Mitglied in der Künstlersozialkasse (KSK) sind, zahlen 7 % ihres Honorars ein. Ihre Auftraggeber legen denselben Anteil obendrauf.

Auf der PKR-Website befindet sich unter pkr.de/musterrechnung eine Vorlage zur Erstellung von Rechnungen mit PKR-Beiträgen.