Die Klage der deutschen Kinobetreiber gegen die Filmförderabgabe ist am Bundesverwaltungsgericht Leipzig gescheitert.
In einer über vierstündigen Verhandlung setzte sich der 6. Senat des obersten deutschen Verwaltungsgerichtes mit den Bedenken gegen die Verfassungskonformität des Filmfördergesetzes (FFG) auseinander und kam zu dem Schluss, dass mit der im Sommer 2010 verabschiedeten Novelle des FFG diese Bedenken beseitigt wurden. Das FFG sei in jeder Hinsicht verfassungskonform.
Die deutschen Kinobetreiber halten die Filmförderabgabe, die sie zusammen mit den TV-Sendern und DVD-Verleihern finanzieren müssen für ungerechtfertigt und ungerecht. Künstlerisch wertvolle Filme würden es oft garnicht ins Kino schaffen und so habe man selbst nicht davon. Andere Profiteure aus der Filmwirtschaft, wie Filmexporteure oder Merchandisinganbieter müssten keine Abgabe zahlen. Die TV-Sender könnten ihrerseits über die Höhe ihrer Förderbeiträge verhandeln. Letzteres wurde durch die letztjährige Novellierung durch einen Augenmassstab geändert.
Laut Filmförderungsanstalt kamen im letzten Jahr 113 geförderte Filme ins Kino und ereichten ein Drittel aller Kinobesucher, darunter die erfolgreichsten Filme des vergangenen Jahres.
Die Kinobetreiber könnten jetzt noch vor den Europäischen Gerichtshof ziehen. Das Bundesverwaltungsgericht jedoch bestätigte das FFG als verfassungskonform.