Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr des Vereines
(1) Der Verein führt den Namen " Berufsvereinigung Filmton e.V.".
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
(1) Zweck des Vereines ist,
1. die Vertretung der beruflichen und wirtschaftlichen Interessen der an der professionellen
Herstellung des Filmtons gestalterisch Tätigen in der Bundesrepublik Deutschland;
2. deren Interessenvertretung gegenüber den Fernsehanstalten, der Filmwirtschaft, den
Gewerkschaften und gesetzgebenden Körperschaften;
3. die Wertschätzung des Filmtones bei Sendern, den Produktionsfirmen und in der
Öffentlichkeit zu fördern.
(2) Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen.
(3) Der Verein kann Mitglied anderer Organisationen werden oder mit diesen
zusammenarbeiten.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) über den Antrag zum Erwerb der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Die nächste Mitgliederversammlung kann dieser Entscheidung widersprechen und rückwirkend die Aufnahme/ Ablehnung bestimmen.
über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss kann nur aus einem schwerwiegenden Grund erfolgen. Als schwerwiegende Gründe werden der Versto§ gegen die Satzung, verbandsschädigendes Verhalten oder Beitragsrückstand verstanden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand zu rechtfertigen. Der Ausschlu§ ist dem Mitglied schriftlich bekannt zu machen und zu begründen.
Ein Mitglied kann gegen seinen Ausschluss Berufung auf der nächsten Mitgliederversammlung einlegen; es hat diesen Antrag vierzehn Tage vor der nächsten Mitgliederversammlung zu stellen.
§ 4 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung (MV)
§ 5 Der Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern, die ihre Geschäftsverteilung selbst bestimmen. Mitglieder des Vorstandes erhalten für ihre Arbeit keine Vergütung; Aufwandsentschädigungen sind möglich.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für einen von der Mitgliederversammlung festzulegenden Zeitraum mit einfacher Mehrheit gewählt.
Die Bewerber für den Vorstand sind gehalten, sich bis vier Wochen vor der angekündigten Mitgliederversammlung schriftlich gegenüber den Mitgliedern vorzustellen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
(3) Eine Abwahl des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder kann von jeder MV durch Neuwahl eines anderen Vorstandes oder Vorstandsmitgliedes erfolgen, wenn ein entsprechender Antrag von einem Viertel aller Mitglieder mindestens vier Wochen vorher unter Angabe von Gründen schriftlich gestellt ist.
(4) Nach Ablauf ihrer Amtszeit bzw. Abwahl bleiben die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder solange im Amt, bis ihre Nachfolger/innen gewählt sind.
(5) Treten der Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder zurück oder wurde der Vorstand abgewählt, muss innerhalb von sechs Wochen eine MV zur Neuwahl einberufen werden.
(6) Der Vorstand ist für die Geschäftsführung und alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Er hat vor allem folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen, Aufstellung der Tagesordnungen,
2. Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr.
3. Der Vorstand hat die laufenden Geschäfte des Vereins zu führen und kann eine/n Geschäftsführer/in einsetzen.
(7) Der Vorstand ist mit einfacher Mehrheit beschlussfähig. Schriftliche Abstimmung ist zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des für die jeweilige Sitzung gewählten Vorsitzenden.
(8) Zwei Vorstandsmitglieder sind vertretungsberechtigt.
§ 6 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
Wahl des Vorstandes, Beschlussfassung über den vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplan, Entgegennahme des Jahresberichts, Entlastung des Vorstandes, Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschlussbeschluss des Vorstands.
(2) In der MV hat jedes Mitglied eine Stimme.
§ 7 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr muss eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.
(2) Der Vorstand kann jederzeit eine au§erordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Eine solche muss einberufen werden, wenn die Einberufung von einem Viertel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung ist an alle Mitglieder zu richten. Weitere Anträge zur Tagesordnung sind dem Vorstand vierzehn Tage vor der MV mitzuteilen und in die Tagesordnung aufzunehmen.
(4) Neue Anträge oder Anträge, die über die auf der Tagesordnung befindlichen hinausgehen, können mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder auf die Tagesordnung gesetzt werden. Eine €nderung der Reihenfolge der Tagesordnung kann mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
§ 8 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Ein Mitglied des Vorstandes leitet als Vorsitzender die Mitgliederversammlung.
(2) Abstimmungen finden in der Regel offen statt; auf Antrag werden sie geheim durchgeführt.
(3) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich; die Versammlungsleitung kann Gäste zulassen.
(4) Zu einem Beschluss der Mitgliederversammlung ist die einfache Mehrheit der insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Dabei kann ein Mitglied bis zu fünf nicht anwesende Mitglieder mit schriftlicher Vollmacht vertreten. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(5) Zur €nderung der Satzung und zur €nderung des Zwecks des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Die schriftliche Zustimmung der zur MV nicht erschienenen Mitglieder kann innerhalb eines Monats dem Vorstand gegenüber erklärt werden. Nicht oder nicht fristgerecht eingereichte Erklärungen gelten als Zustimmung.
(6) Beschlüsse der MV sind zu protokollieren und von der Versammlungsleitung und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
§ 9 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen bei persönlichem Erscheinen von mehr als der Hälfte der Mitglieder. Sofern die MV nichts anderes beschlie§t, ist der Vorstand vertretungsberechtigter Liquidator. Die vorstehende Vorschrift gilt entsprechend für den Fall, da§ der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
(2) Bei der Auflösung ist gleichzeitig über die Verwendung des Vereinsvermögens zu beschlie§en, welches einem dem Zweck des Vereines dienenden Vorhaben zuzuführen ist.
§ 10 Vereinsvermögen
Das Vereinsvermögen wird gebildet aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden, Zuwendungen von Stiftungen, Zuschüssen aus öffentlichen Haushalten und sonstigen Erlösen.
Berlin, den 4.8.2003